Familie absichern
Besser dran in schlechten Zeiten
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Die Altersleistungen der Pensionskasse sind unabhängig von Ihrem Zivilstand. Wenn Sie eine Altersrente beziehen, haben Sie Anspruch auf eine Kinderrente für jedes Ihrer Kinder bis 18 Jahre, längstens bis zum 25. Altersjahr, solange die Ausbildung noch nicht beendet ist.
Im Todesfall eines Ehepartners oder einer Ehepartnerin erhält der überlebende Teil eine Ehegattenrente aus der beruflichen Vorsorge. Allerdings nur, wenn die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat, der überlebende Teil über 45 Jahre alt ist oder für unterhaltspflichtige Kinder zu sorgen hat.
Gemäss den gesetzlichen Mindestleistungen beträgt die sogenannte Ehegattenrente 60 Prozent der Alters- bzw. der vollen Invalidenrente der verstorbenen Person. Im Vorsorgeplan können bessere Leistungen als die gesetzlichen Mindestleistungen vorgesehen sein. Eingetragene Partnerschaften sind der Ehe gleichgestellt.
Die Kinder erhalten eine Waisenrente, wenn ein Elternteil stirbt. Beim Tod beider Eltern erhalten die Kinder zwei Waisenrenten. Einen Anspruch auf die Rente haben Kinder bis 18 Jahre, längstens bis zur Vollendung des 25. Altersjahres, solange die Ausbildung noch nicht beendet ist.
Anspruch auf Invalidenrente haben Personen, die gemäss der Invalidenversicherung zu 40 Prozent oder mehr invalid sind. Die Kinder erhalten eine Rente, wenn ein Elternteil invalid wird. Bei dessen Tod erhalten sie eine Waisenrente. Einen Anspruch auf die Rente haben Kinder bis 18 Jahre, längstens bis zur Vollendung des 25. Altersjahres, solange die Ausbildung noch nicht beendet ist.
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