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Scheidung

Wie wirkt sich eine Scheidung auf Ihre Rente aus?
Sind Sie glücklich verheiratet? Dann wollen Sie mit Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin alt werden. Lebensentwürfe können sich aber ändern und Ihre Planung für die Rente ist dann plötzlich nicht mehr realistisch. Rund 40 Prozent aller Ehepaare in der Schweiz lassen sich scheiden. Das ist nicht nur emotional einschneidend, sondern meist mit grossen finanziellen Veränderungen verbunden. Was passiert bei einer Scheidung mit Ihrer Altersvorsorge?
Eine Scheidung ist die rechtliche Auflösung der Ehe. Nur ein Gericht kann eine Ehe scheiden. Die Scheidung kann auf zwei Arten ablaufen: Die Ehe kann vom Gericht entweder auf gemeinsames Begehren beider Ehegatten oder auf einseitiges Begehren eines Ehegatten geschieden werden. Bei der Scheidung auf gemeinsames Begehren braucht es eine Vereinbarung, welche sämtliche relevanten Punkte wie Wohnung oder Unterhalt regelt. Sie muss vom Gericht genehmigt werden. Eine Scheidung auf einseitiges Begehren ist erst dann möglich, wenn die Ehegatten seit mindestens zwei Jahren getrennt leben.
Möchte sich ein Paar scheiden lassen, kann ein Partner aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen. Diese Phase des Getrenntlebens ist ohne Formalitäten möglich. Ein Gericht braucht es zu diesem Zeitpunkt nicht. Während des Getrenntlebens kann es zu Uneinigkeiten kommen, für die das Ehepaar selbst keine Lösungen findet. Oft sind es finanzielle Fragen wie die Regelung des Unterhalts. Die Ehegatten können sich dann für sogenannte Eheschutzmassnahmen an das Gericht wenden.

Soll die Ehe definitiv beendet werden? Dann können die Ehegatten die Scheidung verlangen. Anstelle einer Scheidung ist aber auch eine so genannte Ehetrennung möglich. Das ist sinnvoll, wenn die Ehegatten nicht mehr zusammenleben wollen, aber eine Scheidung keine Option ist. Die Gründe dafür können z. B. die Religion, die Sozialversicherungen oder das Erbrecht sein. Eine Scheidung ist nach der Ehetrennung immer noch möglich.

Was sind die Auswirkungen einer Trennung auf die drei Säulen?

Im Bereich des Sozialversicherungsrechts ist die eingetragene Partnerschaft grundsätzlich der Ehe gleichgestellt. Die folgenden Ausführungen gelten somit sinngemäss auch für die eingetragene Partnerschaft.

1. Getrenntleben/Eheschutz

Wenn die Ehegatten ausziehen und getrennt leben, hat das grundsätzlich keinen Einfluss auf die drei Säulen der Vorsorge. Wenn jedoch beide eine Alters- oder Invalidenrente erhalten, können sie bei der Ausgleichskasse die Kürzung der Paarrenten mit einer gerichtlichen Bestätigung aufheben lassen.

Der Eheschutz hat ebenfalls keinen Einfluss auf die zweite und dritte Säule.

2. Scheidung

Bei einer Scheidung wird das Guthaben jeder Säule einzeln aufgeteilt.

1.Säule

Die erste Säule wird anhand einer Einkommensteilung geteilt. Die gesamten Einkommen, die während der Ehe einbezahlt wurden, werden zusammengezählt und zur Hälfte aufgeteilt. Das gleiche gilt auch für die Betreuungs- und Erziehungsgutschrift. Wichtig ist hierbei, dass sich die Ehegatten an die Ausgleichkasse wenden und die Einkommensteilung melden. Das entsprechende Formular können Sie online ausfüllen und ausdrucken.

2.Säule

Die zweite Säule wird mittels Vorsorgeausgleich geteilt.

3.Säule

Was mit den Guthaben der privaten Vorsorge geschieht, hängt vom Güterstand ab. Dieser wurde im Ehevertrag vereinbart. Hat ein Paar keine Regelung getroffen, gilt die Errungenschaftsbeteiligung. In diesem Fall wird das Vermögen der dritten Säule je zur Hälfte geteilt. Das Gleiche gilt für die Gütergemeinschaft. Bei einer Gütertrennung wird das Guthaben hingegen nicht aufgeteilt. Zudem besteht die Möglichkeit, bei der Scheidung auf die Teilung der privaten Vorsorge zu verzichten oder das Geld in einem anderen Verhältnis zu teilen.

Die Ersparnisse der gebundenen und ungebundenen freiwilligen Vorsorge (Säule 3a und 3b) stehen unter den Regeln des Ehegüterrechts. Diese Guthaben sind allen anderen Ersparnissen gleichgestellt.

Was ist ein Vorsorgeausgleich?

Sind Sie in der Pensionskasse versichert und lassen sich scheiden? Dann geht das Altersguthaben, das Sie während der Ehe angespart haben, zur Hälfte an Ihren Ex-Partner. Das gleiche gilt auch umgekehrt, wenn Ihr Ex-Partner ebenfalls in der zweiten Säule versichert ist. Die Entscheidung über den Vorsorgeausgleich fällt das Gericht. Sie ist Teil des Scheidungsverfahrens.

Was ist Bestandteil des Vorsorgeausgleichs?

Alle Ansprüche aus der obligatorischen und überobligatorischen zweiten Säule werden geteilt

  • Austrittsleistung
  • Freizügigkeitsguthaben
  • Rente
  • Vorbezüge für Wohneigentum

Folgende Ansprüche müssen nicht geteilt werden:

  • Einmaleinlagen (Einkäufe in die Pensionskasse)
  • Voreheliche Guthaben

Wann wird nicht 50:50 geteilt?

In Ausnahmefällen kann es vorkommen, dass kein Vorsorgeausgleich stattfindet. Das ist insbesondere in folgenden Fällen denkbar:

  • Kurze Ehe: bei einer Ehe von 36 Monaten findet ein Vorsorgeausgleich nur auf Antrag eines Ehepartners statt. Ist der Wertunterschied gering, kann sich das Gericht dafür entscheiden, keinen Ausgleich durchzuführen.
  • Gesonderte Vereinbarung: Wenn beide Eheleute mit dem Verzicht einverstanden sind, kann das Gericht diesen Verzicht akzeptieren, sofern er nach Auffassung des Gerichts unter Berücksichtigung der konkreten Umstände als angemessen erscheint.
  • Härtefälle: Wenn zum Beispiel ein Ehegatte seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, grob verletzt hat, kann das Gericht von der Durchführung eines Vorsorgeausgleiches absehen.

Wie viel Rente erhalte ich nach einer Scheidung?

Die Höhe der Rente hängt von der Höhe Ihres Vorsorgeguthabens ab. Dieses hängt wiederum davon ab, wie lange Sie verheiratet waren und was das Einkommen war. Weitere Informationen zum Vorsorgeausgleich bei Scheidung und zur Höhe der Rente finden Sie auf der Seite vom Bundesamt für Sozialversicherungen BSV.
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Verstehen Sie nur Bahnhof? Unser Ratgeber hilft Ihnen, die richtigen Antworten auf die richtigen Fragen zu finden. 

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