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Ein Vorsorgeauftrag schützt vor KESB-Eingriffen

Bestehen Sie auf Ihren Beistand
Unfälle passieren innert Sekunden und können alles verändern. Falls die gesundheitlichen Leiden die Urteilsfähigkeit eines Menschen beeinträchtigen, kommt die KESB ins Spiel. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann die finanzielle Situation ganz schön auf den Kopf stellen. Vor solchen fremden Eingriffen schützt Sie ein Vorsorgeauftrag.
Die Zahlen der SUVA sprechen eine klare Sprache. Jährlich erleidet jede zwölfte in der Schweiz lebende Person einen Unfall – manchmal mit bleibenden körperlichen oder geistigen Schäden. Die KESB ist von Gesetzes wegen für die Feststellung und Abklärung der Urteilsfähigkeit verantwortlich: Sie prüft, ob je nach Gesundheitszustand der Person ein Beistand nötig ist. Ist die Person nicht mehr urteilsfähig, beginnt der folgende Validierungsprozess der KESB.

Abklärung der KESB

Flussdiagramm
Auch als Angehöriger oder nahestehende Person dürfen Sie im Falle einer Urteilsunfähigkeit den Wunsch äussern, sich um die betroffene Person zu kümmern. Falls die KESB jedoch an Ihrer Eignung zweifelt oder eine andere Regelung vorzieht, ist die Behörde nicht an diesen Wunsch gebunden. Das Abklärungsverfahren kann unter Umständen Monate dauern. Bis zum Entscheid bleibt die finanzielle Situation im Ungewissen.
Verfassen Sie deshalb zur Sicherheit einen Vorsorgeauftrag – und regeln Sie die Fortführung Ihrer Finanzen bei Urteilsunfähigkeit.

Häufig gestellte Fragen zum Vorsorgeauftrag

Was regelt ein Vorsorgeauftrag?

Der Vorsorgeauftrag legt fest, wer Sie im Falle einer Urteilsunfähigkeit vertritt, wer für Ihre finanziellen Angelegenheiten zuständig ist und wer Sie betreut.

Wie wird dieser aufgesetzt?

Sie können den Vorsorgeauftrag handschriftlich aufsetzen (ein Musterbeispiel vom Vorsorgeauftrag gibt im Link) oder von einem Notar öffentlich beurkunden lassen. Werden die Formvorschriften nicht eingehalten, ist der Vorsorgeauftrag nichtig. Dann muss die KESB im Falle der Urteilsunfähigkeit des Vorsorgeauftraggebers Massnahmen prüfen. Bei Unklarheiten empfiehlt es sich, Fachleute wie einen Anwalt oder einen Vorsorgeberater beizuziehen. Liegt ein detaillierter Vorsorgeauftrag vor, verzichtet die KESB in der Regel auf einen Beistand.

Wer muss einen Vorsorgeauftrag aufstellen?

Auch Ehepaare und eingetragene Partner sollten ihren Handlungsspielraum mit einem Vorsorgeauftrag erweitern. Von Gesetzes wegen erhalten sie das Vertretungsrecht: Es umfasst allerdings nur Rechtshandlungen für alltägliche Angelegenheiten wie Deckungen des Unterhaltsbedarfs oder die ordentliche Verwaltung des Einkommens und Vermögens. Ausgeschlossen sind Handlungen wie Hausverkäufe, Börsengeschäfte oder Schenkungen im Namen des Vorsorgeauftraggebers oder die Einweisung in ein Pflegeheim. Diese Handlungen sind nur möglich, wenn sie zuvor in einem Vorsorgeauftrag geregelt oder von der KESB erlaubt wurden.

Wer ist als Beistand geeignet?

Wählen Sie als Beistand eine Person, der Sie voll und ganz vertrauen. Denn nach der Validierung des Vorsorgeauftrages sieht das Gesetz keine Verpflichtung der KESB zur regelmässigen Kontrolle des Vorsorgebeauftragten vor. Zudem sollte die Person für die betreffenden Aufgaben fachlich kompetent sein – und genügend Zeit haben, um Ihre Angelegenheiten erledigen zu können. Ebenfalls sollte der Beistand in keinen Interessenskonflikt geraten. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn er bei einer Erbschaft oder einem Hausverkauf sowohl Ihre Interessen als auch die eigenen wahren muss.

Wo bewahrt man den Vorsorgeauftrag auf?

Wo Sie den Vorsorgeauftrag aufbewahren, steht Ihnen frei. Achten Sie darauf, dass er im Notfall leicht gefunden werden kann. Lagern Sie den Vorsorgeauftrag nicht in einem Banksafe, von dessen Existenz keiner weiss – und auf den nur Sie Zugriff haben. Besser, Sie lassen die Hinterlegung beim Zivilstandsamt im Personenstandsregister eintragen. Alternativ können Sie den Vorsorgeauftrag auch direkt bei der KESB an Ihrem Wohnsitz hinterlegen.

Was, wenn Sie sich gegen einen Vorsorgeauftrag entscheiden?

Dann erklären Sie sich damit einverstanden, dass die KESB im Falle einer Urteilsunfähigkeit einen Beistand einsetzen kann. Der Beistand arbeitet im Auftrag der KESB und verpflichtet sich, Ihren mutmasslichen Willen zu berücksichtigen. Der Beistand muss mindestens alle zwei Jahre Rechenschaft bei den Behörden ablegen.
Kümmern Sie sich rechtzeitig um diese wichtige Angelegenheit. Bei Fragen beraten Sie unsere Vertriebspartner gern.

Verstehen Sie nur Bahnhof? Unser Ratgeber hilft Ihnen, die richtigen Antworten auf die richtigen Fragen zu finden. 

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