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Übertragung von Säule 3a-Ansprüchen

Die Tücken eines Transfers
Die meisten Leute wissen es: Säule 3a-Ansprüche können entweder in eine Pensionskasse oder in einen anderen 3a-Vertrag übertragen werden. Aber Vorsicht – der Zeitpunkt des Transfers spielt eine entscheidende Rolle.
Wir unterscheiden zwischen einem Transfer vor dem Erreichen des Alters 59 (Frauen) bzw. 60 (Männer), einem Transfer in der Phase zwischen 59/60 und Erreichen des ordentlichen AHV-Alters und einem Transfer nach Erreichen des ordentlichen AHV-Alters.

Säule 3a-Verträge dürfen grundsätzlich ab 18 Jahren mit dem Erreichen der Volljährigkeit abgeschlossen werden. Voraussetzung ist, dass ein der AHV unterliegendes, Schweizer Einkommen existiert. 2023 dürfen Angestellte, deren Lohn bei einer Pensionskasse versichert wird, bis maximal CHF 7'056 in die Säule 3a einzahlen. Selbständigerwerbende, die keiner Pensionskasse angehören, dürfen 20 Prozent des jährlichen Erwerbseinkommens, maximal aber CHF 35'280 einzahlen. Da sich die Bedürfnisse im Verlaufe der Zeit ändern, stellt sich die Frage, ob angesammeltes 3a-Guthaben in andere Gefässe transferiert werden darf.
Balkengrafik

Transfer bis Alter 60

Vor Erreichen des 59. bzw. 60. Altersjahres dürfen Ansprüche aus einem 3a-Vertrag erlaubterweise in eine Pensionskasse oder in einen anderen 3a-Vertrag transferiert werden. Es kann auf Art. 3 Abs. 2 lit. b der BVV3 verwiesen werden. Ein solcher Transfer erfolgt immer steuerneutral: Es müssen also keine Steuern für das 3a-Geld bezahlt werden, auf der anderen Seite darf in der Steuererklärung auch kein Abzug für die Einzahlung in die Pensionskasse geltend gemacht werden. Der Transfer aus der 3a-Säule in eine Pensionskasse darf nur erfolgen, falls eine Einkaufslücke besteht. Die Vorteile eines solchen Einkaufs sind zum einen der bessere Mindestzins bei einer Pensionskasse (da der Gesetzgeber bzw. Bundesrat diesen festlegt) und zum anderen eine höhere Rente. Auch können sich durch den Einkauf in die Pensionskasse die Todesfall- und Invaliditätsleistungen erhöhen. Dies ist besonders wichtig ist, wenn ein Ehepartner oder die Familie abgesichert werden müssen.

Das Aufteilen eines 3a-Vertrages in mehrere Konten wie beispielsweise zwei 3a-Konten ist generell nicht erlaubt, ein Transfer von der Säule 3a auf ein Freizügigkeitskonto oder eine Freizügigkeitspolice ebenfalls nicht.

Ausgleich von BVG-Lücken

Mit einem Einkauf in die berufliche Vorsorge können verpasste Sparanstrengungen in der Vergangenheit nachgeholt werden. Sparlücken entstehen aus verschiedenen Gründen wie z. B. beim Wechsel von einem reinen BVG-Plan zu einem besseren Plan bei einem neuen Arbeitgeber oder bei einer Scheidung. Ob eine Lücke besteht und wie gross diese ist, geht entweder aus dem persönlichen Vorsorgeausweis hervor oder kann bei der Pensionskasse erfragt werden.

Beispiel: Eine 38-jährige Person, die bis anhin im Rahmen eines BVG-Planes versichert war und gemäss BVG gespart hat, wechselt zu einem neuen Arbeitgeber, bei welchem der volle Lohn ohne Koordinationsabzug versichert wird. Die Sparbeiträge beim neuen Arbeitgeber entsprechen denjenigen vom BVG. Es ergibt sich bei einem Lohn von beispielsweise CHF 100‘000 beim neuen Arbeitgeber folgende Lücke:

Sparguthaben BVG: 100 Prozent (10 Jahre à 7 Prozent und 3 Jahre à 10 Prozent Sparbeiträge) vom maximalen BVG-versicherten Lohn = CHF 59‘925

Hypothetisches Sparguthaben beim neuen Arbeitgeber: 100 Prozent des versicherten Lohnes (CHF 100‘000) = CHF 100‘000

Lücke: CHF 100‘000 minus CHF 59‘925 = CHF 40‘075

Die 38-jährige Person könnte also freiwillig im Rahmen von einem oder mehreren Einkäufen bis zu CHF 40‘075 in die Pensionskasse des neuen Arbeitgebers nachfinanzieren. Steigt der Lohn im Folgejahr von CHF 100‘000 auf CHF 110‘000, würde sich das Einkaufspotential entsprechend erhöhen.

Transfer zwischen 59 und dem ordentlichen AHV-Alter

Ein Transfer in der Zeitspanne zwischen 59/60 und Erreichen des ordentlichen AHV-Alters wird differenzierter beurteilt. Heikel ist insbesondere ein Transfer in die Pensionskasse. Gewisse Kantone behandeln einen solchen Transfer steuerneutral (keine Besteuerung des 3a-Geldes, aber auch kein Abzug eines Einkaufs), in einigen wenigen dagegen wird die Auszahlung der 3a-Geldes besteuert und der Einkauf in der Steuererklärung zum Abzug zugelassen (siehe Gerichtsentscheidungen AG und ZH). Nach der Meinung dieser beiden Kantone liegen in solchen Situationen zwei voneinander unabhängige Ereignisse vor: der Bezug einer Altersleistung gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. a BVV3 und anschliessend ein Pensionskasseneinkauf. Erlaubt ist auch ein Transfer in einen anderen 3a-Vertrag, doch muss ein solcher Transfer vor Fälligkeit des Vertrages erfolgen. Dies ist insbesondere bei Verträgen mit Versicherungsgesellschaften zu beachten. Nicht erlaubt ist wiederum das Aufteilen eines einzigen Vertrages in mehrere.

Transfer nach dem ordentlichen AHV-Alter

Auf die Frage, ob 3a-Ansprüche nach Überschreiten des ordentlichen AHV-Alters noch auf andere Verträge oder in eine weitergeführte Pensionskasse transferiert werden dürfen, kann weder im Gesetz noch in bislang erschienenen Publikationen eine zuverlässige Antwort gefunden werden. Da gemäss Gesetz 3a-Verträge grundsätzlich mit Erreichen des AHV-Alters fällig werden, ist eine Transfermöglichkeit tendenziell eher zu verneinen.
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