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AHV21 ist in Kraft getreten

Pensionierung: was sich mit der AHV21 ändert

Die AHV-Reform AHV21 ist seit dem 1. Januar 2024 in Kraft. Damit entsteht eine schrittweise Erhöhung des Rentenalters für Frauen sowie die Möglichkeit eines flexiblen Rentenbezugs.
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Das Wichtigste in Kürze

  • Einheitliches Referenzalter für die Pensionierung: 65 Jahre
  • Flexibler Rentenbezug zwischen 63 und 70 Jahren möglich
  • Neue zusätzliche Informationspflicht im Freizügigkeitsfall
  • Zusatzfinanzierung der AHV durch die Mehrwertsteuererhöhung

Auswirkungen auf die berufliche Vorsorge

Die Annahme der AHV-Reform führt zu verschiedenen Anpassungen im Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG). Die Definition und die Festlegung der Umwandlungssätze für vorgezogene oder aufgeschobene Altersleistungen obliegen weiterhin den jeweiligen Vorsorgeeinrichtungen. Abweichungen zwischen Pensionskassen sind also möglich. 

Einheitliches Referenzalter für Frauen und Männer mit der AHV-Reform

Ab 1. Januar 2024 beträgt das einheitliche Pensionierungsalter in der 1. und der 2. Säule sowohl für Männer wie auch für Frauen 65 Jahre. Neu wird nicht mehr vom «ordentlichen Rentenalter», sondern von «Referenzalter» gesprochen. Frauen werden damit ein Jahr später als bisher ordentlich pensioniert. Das Referenzalter der Männer wird von der Reform nicht beeinflusst und beträgt weiterhin 65 Jahre.
Die Erhöhung des Referenzalters der Frauen erfolgt jeweils in jährlichen Schritten von drei Monaten. Frauen mit Jahrgang 1960 sind davon nicht betroffen und werden, wie bis anhin, mit Alter 64 pensioniert. Für die Jahrgänge 1961 bis 1963 erhöht sich das Referenzalter entsprechend um drei, sechs oder neun Monate (siehe unten stehende Grafik).

Referenzalter bis 2028

JahrJahrgangReferenzalter
2024bis 196064 Jahre
2025196164 Jahre und 3 Monate
2026196264 Jahre und 6 Monate
2027196364 Jahre und 9 Monate
2028196465 Jahre

Flexible Pensionierung im Bundesgesetz verankert

Viele Vorsorgeeinrichtungen haben bereits in der Vergangenheit aus Eigeninitiative Möglichkeiten zum flexiblen Altersrücktritt geboten.

Die Möglichkeit der Teilpensionierung ist seit dem 1. Januar 2024 auch gesetzlich verankert – und auch die Bestimmungen für Vorbezug und Aufschub der Altersleistung sind definiert. Konkret wurden folgende für Vorsorgeeinrichtungen verbindliche Massnahmen im Gesetz niedergeschrieben:

  • Bezug der Altersleistung als Rente in bis zu drei Schritten möglich (gesetzlicher Mindestanspruch). Die Vorsorgeeinrichtungen können mehr als drei Schritte vorsehen.
  • Bezug der Altersleistung in Kapitalform in maximal drei Schritten möglich.
  • Ein Teilbezug muss dabei mindestens 20 Prozent der Altersleistung betragen. Die Vorsorgeeinrichtungen können jedoch einen tieferen Mindestanteil als 20 Prozent beim ersten Teilbezug vorsehen.
  • Erster Teilpensionierungsschritt mit Leistungsbezug ab Alter 63 (gesetzlicher Mindestanspruch) oder – je nach Reglement der Vorsorgeeinrichtung – sogar früher (frühestens ab dem vollendeten 58. Altersjahr) möglich.
  • Aufschub der Altersleistungen bis zum Ende der Erwerbstätigkeit, längstens bis zur Vollendung des 70. Altersjahres möglich.

Neue zusätzliche Informationspflicht im Freizügigkeitsfall

Viele Vorsorgeeinrichtungen haben bereits in der Vergangenheit aus Eigeninitiative Möglichkeiten zum flexiblen Altersrücktritt geboten.

Die Möglichkeit der Teilpensionierung ist seit dem 1. Januar 2024 auch gesetzlich verankert – und auch die Bestimmungen für Vorbezug und Aufschub der Altersleistung sind definiert. Konkret wurden folgende für Vorsorgeeinrichtungen verbindliche Massnahmen im Gesetz niedergeschrieben:

Bezug der Altersleistung als Rente in bis zu drei Schritten möglich (gesetzlicher Mindestanspruch). Die Vorsorgeeinrichtungen können mehr als drei Schritte vorsehen.

Bezug der Altersleistung in Kapitalform in maximal drei Schritten möglich.

Ein Teilbezug muss dabei mindestens 20 Prozent der Altersleistung betragen. Die Vorsorgeeinrichtungen können jedoch einen tieferen Mindestanteil als 20 Prozent beim ersten Teilbezug vorsehen.

Erster Teilpensionierungsschritt mit Leistungsbezug ab Alter 63 (gesetzlicher Mindestanspruch) oder – je nach Reglement der Vorsorgeeinrichtung – sogar früher (frühestens ab dem vollendeten 58. Altersjahr) möglich.

Aufschub der Altersleistungen bis zum Ende der Erwerbstätigkeit, längstens bis zur Vollendung des 70. Altersjahres möglich.

Neue zusätzliche Informationspflicht im Freizügigkeitsfall

Die Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen sind neu verpflichtet, Informationen zu den in der Vergangenheit getätigten Kapitalbezügen an die neue Einrichtung einer versicherten Person zu übermitteln. Der Gesetzgeber will dadurch verhindern, dass durch einen Wechsel der Vorsorgeeinrichtung die gesetzlich verankerte maximal mögliche Anzahl an Kapitalbezügen umgangen werden kann. Weiter wird die Information zur Berechnung der Einkaufsmöglichkeiten benötigt.

Guthaben aus Freizügigkeitskonten und -policen dürfen frühestens fünf Jahre vor dem AHV-Referenzalter bezogen werden. Ein Aufschub bis zum Maximalalter 70 wird ab dem 1. Januar 2030 nur noch zulässig sein, wenn ein Nachweis über die Fortführung der Erwerbstätigkeit vorliegt.

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Chancen für Unternehmen

Für Unternehmen ergeben sich in Zusammenhang mit der Reform AHV21 ebenfalls neue Chancen. Die Reform ermöglicht einen fliessenden Übergang vom Arbeitsleben in den Ruhestand und setzt gleichzeitig Anreize, die Erwerbstätigkeit nach Erreichen des Referenzalters fortzuführen. Für Unternehmen bedeutet dies, dass sie ihre erfahrenen, wertvollen Mitarbeitenden – zum Beispiel mit einem reduzierten Arbeitspensum – in der Firma halten und so weiterhin vom ihrem Know-how profitieren können.

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