Welche Rechte haben Frauen nach der Scheidung?
(Keine) Altersarmut wegen Scheidung
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Wenn Sie sich scheiden lassen wollen, brauchen Sie keinen Anwalt. Lassen Sie sich trotzdem beraten. Denn Fragen zu Gütertrennung, Unterhalt und Sorgerechtsfragen sind komplex. Und vergessen Sie nicht Ihre Altersvorsorge – für eine Frau bedeutet eine Scheidung ein höheres Risiko für Altersarmut.
Wenn Sie als Frau erkranken, könnte Ihnen eine Scheidung drohen. Eine amerikanische Studie zeigt, dass die Scheidungsrate im Fall einer schweren Erkrankung wie Krebs steigt. Aber nur, wenn die Frau erkrankt – der Gesundheitszustand des Mannes hat keinen Einfluss. Sichern Sie sich daher für diesen Fall finanziell ab.
Bevor Sie vor Gericht gehen, sollten Sie mit Ihrem Partner einige Fragen klären. Denn nicht in jedem Fall ist eine Scheidung die beste Lösung. Auch wenn Sie nicht länger in einer Beziehung mit Ihrem Ehemann bleiben möchten.
Sind sich Ihr Mann und Sie einig und wollen eine einvernehmliche Scheidung? Dann können Sie bereits nach wenigen Wochen geschieden sein. Beantragen Sie einfach die Scheidung auf gemeinsames Begehren. Mehr Infos dazu finden Sie z. B. auf der Website familienrechtsinfo.ch. Wenn aber eine Partei keine Scheidung möchte, sieht es anders aus. Sie müssen eine Scheidungsklage einreichen und nachweisen, dass sie seit zwei Jahren getrennt leben. Erst dann – oder im Falle von Unzumutbarkeit – kann die Ehe in der Schweiz ohne Zustimmung des Partners geschieden werden.
Eine Scheidung ist nicht immer die beste Lösung, denn sie kann unerwünschte finanzielle Folgen nach sich ziehen: Vielleicht müssen Sie das gemeinsame Haus verkaufen, weil Sie Ihren Partner nicht ausbezahlen können? Aber vielleicht möchten Sie weiterhin mit Ihren Kindern darin wohnen können. Wenn Sie sich trotz Scheidung gut verstehen, können Sie sich auch einfach trennen und zwei Haushalte führen – auch mit neuen Partnern. Rechtlich gesehen sind Sie dann «getrennt lebend». In diesem Fall bleiben das Erb- und Steuerrecht unberührt und in diesem Bereich gelten Sie weiterhin als Ehepaar. Aus finanziellen Gründen kann eine Trennung eine gute Alternative zu einer Scheidung sein. Sie können sich leicht kostenlos und ohne Gerichtsbeschluss trennen. Mehr Informationen zum Thema Trennung finden Sie auf der Website von Pro Familia.
Für eine Scheidung braucht es ein Gericht. Wenn Sie und Ihr Partner sich einig sind, können Sie dort ohne Anwalt einen schriftlichen Antrag einreichen. Falls Sie betreffend Gütertrennung unsicher sind oder sich Fragen zu Unterhalt und Sorgerecht stellen, sollten Sie die Hilfe einer Rechtsberaterin beanspruchen. Sie hilft Ihnen, alle Faktoren zu bedenken und eine faire Regelung zu finden.
Was kostet die Scheidung in der Schweiz? Nebst den Gerichts- und Anwaltskosten sollten Sie auch die langfristigen finanziellen Folgen bedenken. Was passiert mit der Pensionskasse bei der Scheidung? Und wie sieht es mit der Säule 3a aus? Zu einer Scheidung gehört auch die güterrechtliche Auseinandersetzung.
Eine Scheidung ist teuer: Die Kosten können bis zu CHF 10’000 betragen. Nebst den Gerichtskosten von rund CHF 1’000 bis CHF 4’000 je nach Kanton sind auch die Anwaltskosten nicht zu unterschätzen. Können Sie sich das nicht leisten, beantragen Sie beim Staat eine kostenlose Rechtshilfe. Fragen Sie beim Gericht nach – unter Umständen werden die Kosten teilweise oder ganz übernommen. Zudem gibt es auch Scheidungsanwälte, mit denen Sie eine Abzahlungsvereinbarung machen können. So müssen Sie die Kosten nicht auf einmal bezahlen.
Wie sieht es mit der Aufteilung der Pensionskasse bei der Scheidung aus? Grundsätzlich werden die Ansprüche aus der Pensionskasse auf beide Ehepartner aufgeteilt. Hier spricht man von einem Vorsorgeausgleich. Das Pensionskassenguthaben, das Sie und Ihr Partner vor der Ehe angespart haben, behält grundsätzlich jeder für sich. Es gibt allerdings Ausnahmefälle, wo davon abgewichen werden kann. Wollen Sie nach der Scheidung die Pensionskasse nicht teilen, also einen Verzicht auf den Vorsorgeausgleich? Das ist möglich, falls eine entsprechende Alters- und Invalidenvorsorge trotzdem gewährleistet ist. Ein Einkauf in die Pensionskasse nach der Scheidung ist eine Möglichkeit, die Altersrente zu erhöhen.
Im Art. 125 ZGB ist der Vorsorgeunterhalt geregelt. Das bedeutet, dass Sie allenfalls einen «angemessenen Beitrag» zu Ihrer Altersvorsorge beanspruchen können. Das kann der Fall sein, wenn Sie auf Unterhaltsleistungen angewiesen sind und die Ehe für Sie lebensprägend war.
Was passiert bei einer Scheidung nach der Pensionierung? Das Guthaben in der Pensionskasse wird auch aufgeteilt, wenn schon eine Rente ausbezahlt wird. Die Rente wird also ebenfalls geteilt, wenn Sie sich scheiden lassen. Das kann konkret eine Rentenkürzung für Sie oder Ihren Ex-Partner bedeuten.
Was passiert mit der Säule 3a bei einer Scheidung? Im Gegensatz zur Pensionskasse wird das Geld in der Säule 3a gemäss Güterrecht geteilt: Die Ersparnisse werden je zur Hälfte aufgeteilt. Das gilt nicht für den Anteil, den Sie vor der Heirat gespart haben. Besteht ein Ehevertrag, kann die Sache aber ganz anders aussehen.
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Haben Sie in einem Ehevertrag den Güterstand geregelt? Wenn nicht, unterstehen Sie dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Bei einer Scheidung in der Schweiz gibt es eine Vermögensaufteilung von je 50 Prozent.
| Eigengut | Errungenschaft | Ehevertrag |
|---|---|---|
| Ihr Eigengut müssen Sie bei einer Scheidung nicht mit Ihrem Partner teilen. Dazu gehören persönliche Utensilien oder Geschenke, Erbschaften und Vermögenswerte, die Sie schon vor der Ehe hatten. Ebenfalls zum Eigengut gehört das Guthaben in der Pensionskasse, welches Sie vor der Heirat angespart haben. | Ihnen steht ein einmaliger finanzieller Ausgleich bei der Scheidung zu. In der Schweiz gilt grundsätzlich der Güterstand der sogenannten Errungenschaftsbeteiligung. Sie und Ihr Partner müssen das gesparte Gehalt und die seit der Heirat gesparten Vorsorgebeiträge in der Pensionskasse je zur Hälfte teilen. | Ein Ehevertrag bietet die Möglichkeit, das Güterrecht anders zu regeln. Sie können darin vereinbaren, wie das Vermögen im Fall einer Scheidung aufgeteilt werden soll. Neben der Errungenschaftsbeteiligung gibt es auch die Gütergemeinschaft oder die Gütertrennung. Also entweder alles gehört beiden Partnern gemeinsam oder jedem gehört nur, was er oder sie selbst eingebracht hat. Der Vertrag lässt sich auch jederzeit wieder ändern. |
Bei einer Scheidung müssen Sie und Ihr Mann die Finanzen teilen. Trotzdem sollten Sie sich während der Ehe nicht finanziell von Ihrem Partner abhängig machen. Sprechen Sie offen darüber, wie Sie im Scheidungsfall finanziell dastehen würden.
Es gibt verschiedene Familienmodelle, für die Sie sich als Familie individuell entscheiden. Dabei ist wichtig, dass Sie sich gemeinsam mit Ihrem Partner mit dem Thema Finanzen auseinandersetzen. Gut wäre schon während der Ehe – und am besten, bevor Sie Kinder haben. In Bezug auf Finanzen und Vorsorge ist es ideal, wenn beide Elternteile ein Arbeitspensum von 75 Prozent leisten. Arbeiten Sie als Frau weniger oder machen Sie eine Babypause, ist es wichtig, dass im Haushaltsbudget die Einzahlungen in die 3. Säule (Säule 3b) der Frau eingerechnet werden. Laden Sie eine Vorsorgeexpertin ein und besprechen Sie gemeinsam mit Ihrem Partner, worauf Sie achten sollten.
Wissen Sie, wie viel Geld Ihr Partner verdient, wie hoch sein Guthaben in der Pensionskasse ist und wie hoch Ihre Hypothek ist? Wenn nicht, sollten Sie darüber sprechen. Denn alles, was Sie oder Ihr Mann während der Ehe sparen, wird im Scheidungsfall zur Hälfte geteilt – das gilt auch für Schulden.
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Weigert sich Ihr Partner, sich von Ihnen scheiden zu lassen? Dann können Sie die Scheidung auch gegen seinen Willen beantragen. Möchte nur ein Partner die Scheidung, müssen Sie normalerweise mindestens zwei Jahre getrennt leben. Davon gibt es aber auch Ausnahmen. Falls Ihr Partner Sie mit psychischer oder physischer Gewalt an einer Trennung hindert, holen Sie sich Hilfe. In allen Kantonen gibt es Frauenhäuser, bei denen Sie und Ihre Kinder Hilfe erhalten.
Grundsätzlich sind Sie nach der Scheidung selbst für Ihren Lebensunterhalt zuständig. Das gilt aber nicht für Ihre Kinder aus der Ehe: Sie erhalten bis zur Volljährigkeit oder zum Abschluss der Ausbildung Unterhalt von den Eltern. Übernehmen Sie die Kinderbetreuung oder haben Sie während der Ehe den Job dafür aufgegeben, steht Ihnen für eine gewisse Zeit Unterhalt zu. Einigen Sie sich mit Ihrem Ex-Mann auf einen Betrag oder lassen Sie das Scheidungsgericht entscheiden. Heiraten Sie neu, haben Sie keinen Anspruch mehr auf Unterhaltszahlungen.
Haben Sie als Ausländerin während der Ehe einen C-Ausweis erhalten? Dann dürfen Sie auch nach der Scheidung in der Schweiz wohnen. Haben Sie aber dank Familiennachzug einen B-Ausweis erhalten, dürfen Sie nur unter bestimmten Voraussetzungen im Land wohnhaft bleiben.
Als geschiedene Frau können Sie Ihren Ledigennamen wieder annehmen – Sie müssen aber nicht und Ihr Ex-Mann kann Sie nicht dazu zwingen. Beantragen Sie die Änderung auf dem Zivilstandsamt und lassen Sie Ihre Dokumente ändern. Ihre Kinder behalten den Namen, den sie vor der Scheidung hatten.
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