Aufgaben der Vorsorgekommission
Die Macher von morgen
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1985 wurde in der Schweiz das BVG-Obligatorium eingeführt. Im Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) bestimmt der Artikel 51, «dass bei jedem Unternehmen, welches Arbeitnehmer beschäftigt, die dem BVG unterstellt sind, ein paritätisches Mitbestimmungsrecht bei der Personalvorsorge gilt.» Dies ist der Auftrag der sogenannten Vorsorgekommission. Parität bedeutet, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber das Recht haben, mit der gleichen Anzahl von Vertretern im Gremium präsent zu sein.
Viele Betriebe haben keine firmeneigene Pensionskasse und schliessen sich deshalb einer Sammelstiftung an. Jedes dieser angeschlossenen Unternehmen – unabhängig von der Grösse – hat eine Vorsorgekommission zu bestimmen. Diese ist zuständig für den Anschluss an die Vorsorgeeinrichtung und alles, was den individuellen Vorsorgeplan der Mitarbeitenden betrifft.
Die paritätische Vorsorgekommission besteht aus mindestens einem Arbeitnehmer- und einem Arbeitgebervertreter der Firma. Meistens umfasst eine Vorsorgekommission zwei oder vier Mitglieder. Arbeitnehmer und Arbeitgeber wählen ihren Vertreter in die Vorsorgekommission gemäss Wahlreglement. Das heisst, die Arbeitnehmervertreter werden vom Personal des Unternehmens gewählt, die Arbeitgebervertreter vom Arbeitgeber bestimmt. Eine Amtsdauer beträgt drei Jahre, eine Wiederwahl ist möglich.
Der Arbeitnehmervertreter setzt sich für die Interessen der Arbeitnehmer ein. Es braucht keine speziellen Voraussetzungen für dieses Amt, man bleibt automatisch bis zum Ende der Amtsdauer. Eine vorzeitige Übergabe ist nur möglich, wenn ein Arbeitnehmervertreter die Firma verlässt. Dann muss eine Ersatzwahl durchgeführt werden. Bei der Arbeitgebervertretung handelt es sich in der Regel um den Arbeitgeber selber und – je nach Grösse des Unternehmens – zusätzlich um jemanden, der für die entsprechende Firma im Handelsregister eingetragen ist.
Die Aufgabe der Vorsorgekommission ist in erster Linie, Entscheide hinsichtlich der beruflichen Vorsorge der Firma zu treffen, möglichst im Interesse aller Beteiligten. Dies ist etwa erforderlich, wenn der Vorsorgeplan geändert wird oder ein Wechsel des Vorsorgeanbieters ansteht. Gestaltungsmöglichkeiten ergeben sich unter anderem, falls Änderungen des Vorsorgeplans notwendig werden (z. B. wenn der zu versichernde Lohn angepasst oder höhere Sparbeiträge versichert werden sollen). Die Arbeitnehmervertreter sind zudem häufig eine Anlaufstelle für das Personal bei Fragen oder Anregungen bezüglich Vorsorgethemen. Dabei ist es wichtig, dass die Mitglieder der Vorsorgekommission die Geheimhaltung von personenbezogenen Daten wahren.
Jede Vorsorgekommission ist für die Belange ihres eigenen Vorsorgewerks zuständig. Der Stiftungsrat trägt als oberstes paritätisches Organ die Gesamtverantwortung der Sammelstiftung. Er repräsentiert die Stiftung und ist mit ihrer strategischen Ausrichtung beauftragt. Die Kompetenzen der Vorsorgekommission und des Stiftungsrats sind klar im Organisationsreglement und im Wahlreglement einer Sammelstiftung geregelt.
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Die Mitglieder der Vorsorgekommission sind Bindeglieder zwischen den Sammelstiftungen von Pax und den Versicherten des Vorsorgewerks. Sie nehmen damit eine verantwortungsvolle Aufgabe für die Angestellten Ihrer Firma wahr.
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