Obligatorium versus Überobligatorium BVG
Pensionskasse: hohe Löhne richtig versichern
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Pensionskasse: hohe Löhne richtig versichern
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Für viele Arbeitnehmende ist es sinnvoll, ins Überobligatorium der beruflichen Vorsorge einzuzahlen. Denn die zusätzlichen Beiträge in die Pensionskasse führen dank den überobligatorischen Leistungen zu einer höheren Altersrente. Als Arbeitgeber sollten Sie bei der Wahl Ihrer Pensionskasse auf die Konditionen achten. Wie hoch sind Umwandlungssatz und Zinssatz? Und was bedeutet das für Ihre Mitarbeitenden?
Das Gesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) sorgt dafür, dass Arbeitnehmende in der Schweiz eine minimale Altersvorsorge erhalten. Ab einem AHV-pflichtigen Jahreslohn von mindestens CHF 22’680 (Stand: 2025) sind alle in der 2. Säule obligatorisch versichert. Darüber hinaus gibt es aber auch eine überobligatorische Vorsorge.
Wer in der Schweiz arbeitet, in der AHV versichert ist und pro Jahr mehr als CHF 22'680 verdient, ist grundsätzlich obligatorisch in der sogenannten 2. Säule versichert. Jeden Monat zahlen die versicherte Person und Sie als ihr Arbeitgeber Beiträge in die Pensionskasse ein. Diese verzinst das Guthaben und zahlt der versicherten Person nach der Pensionierung eine Rente aus. Der Lohn Ihrer Mitarbeitenden ist bis CHF 90'720 (Stand: 2025) versichert.
| Überblick BVG-Obligatorium | |
|---|---|
| Eintrittsschwelle | CHF 22'680 |
| Oberer Grenzbetrag (BVG-Maximum) | CHF 90'720 |
| Mindestzinssatz BVG | 1.25 Prozent |
| Gesetzlicher Umwandlungssatz bei ordentlicher Pensionierung | 6.8 Prozent |
| Jährliche Sparbeiträge | 7 Prozent (25-34 Jahre) |
| 10 Prozent (35-44 Jahre) | |
| 15 Prozent (45-54 Jahre) | |
| 18 Prozent (55-65 Jahre) |
Verdienen Ihre Mitarbeitenden mehr als CHF 90'720? Dann sollten Sie eine BVG-Lösung anbieten, die den Rest des Lohnes ebenfalls versichert. Aus der Versicherung des über dem oberen Grenzbetrag liegenden Lohnes ergibt sich der sogenannte überobligatorische Teil der beruflichen Vorsorge. Ab dem 25. Lebensjahr fangen Arbeitnehmende mit dem Sparen an. Die Sparbeiträge in der überobligatorischen Vorsorge sind meist höher, da der Arbeitgeber hier einen besseren Plan bei einer Vorsorgeeinrichtung auswählen kann. Zudem wird das Alterskapital normalerweise auch mit einem höheren Zinssatz verrechnet, als es mit 1.25 Prozent gesetzlich vorgeschrieben ist.
Der im BVG versicherte Jahreslohn ist der Lohn bis maximal CHF 90'720 minus den Koordinationsabzug von CHF 26'460. Der versicherte Lohn – auch koordinierter Lohn genannt – bewegt sich also zwischen mindestens CHF 3’780 und maximal CHF 64’260. Erfahren Sie mehr zum Koordinationsabzug in unserem Ratgebertext dazu.
Das BVG-Obligatorium gilt nur bis zu einem oberen Grenzbetrag des Einkommens. Wenn Ihre Mitarbeitenden mehr als das BVG-Maximum verdienen, können Sie den Rest in der überobligatorischen Vorsorge versichern. Dafür müssen Sie bei Ihrer Vorsorgeeinrichtung einen entsprechenden Plan auswählen. Aber es gibt noch weitere Gründe, wie Ihre Mitarbeitenden zu Altersguthaben im überobligatorischen Teil der Pensionskasse kommen.
Haben Ihre Mitarbeitenden Lücken in der 2. Säule und verfügbares Einkommen, das sie für die Altersvorsorge nutzen wollen? Dann ist ein Einkauf ins Überobligatorium eine Option. In diesem Fall lohnt es sich, die finanzielle Stabilität der Pensionskasse und die entsprechenden Kennzahlen zu überprüfen. Dazu gehören unter anderem die Umwandlungssätze, das Verhältnis zwischen aktiv Versicherten und Rentenbeziehenden und bei teilautonomen Anbietern auch der Deckungsgrad.
Der obere Grenzbetrag beträgt CHF 90'720. Verdienen Ihre Mitarbeitenden pro Jahr mehr als diesen Betrag, können Sie mit einem passenden Plan einen Teil des Lohns im Überobligatorium versichern. So erhält die versicherte Person später eine höhere Altersrente, als wenn Sie nur das BVG-Obligatorium versichern.
Das Bundesgesetz über die Berufliche Vorsorge (BVG) sieht insbesondere Vorschriften für das Obligatorium, aber auch für das Überobligatorium vor. Was müssen Sie beachten?
Der BVG-Mindestzins sowie der Umwandlungssatz für den obligatorischen Teil sind vorgeschrieben. Beim überobligatorischen Teil müssen Pensionskassen die Umwandlungssätze nach versicherungsmathematischen Regeln festlegen. Dabei können sich die überobligatorischen Umwandlungssätze der Pensionskassen aber stark unterscheiden. Arbeitgebende sollten bei umhüllenden Pensionskassen die verschiedenen Konditionen vergleichen und sich den Umwandlungssatz und den Zinssatz anschauen.
Der Umwandlungssatz ist der Umrechnungsfaktor, der aus einem Altersguthaben eine Rente berechnet. Je tiefer der Umwandlungssatz, desto tiefer ist auch die lebenslängliche jährliche Rente. Da die Lebenserwartung stetig steigt, muss das Kapital in der Pensionskasse über immer mehr Jahre verteilt werden. Pensionskassen haben aus Gründen der Finanzierbarkeit für den überobligatorischen Teil tiefere Umwandlungssätze als den gesetzlichen Umwandlungssatz von 6.8 Prozent für das BVG-Obligatorium.
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| Berechnung jährliche Renten ab 65 Jahren (Mann) | ||
|---|---|---|
| Guthaben | Umwandlungssatz | jährliche Altersrente ab 65 |
| 100’000 | 6.8 Prozent | 6’800 |
Der gesplittete Umwandlungssatz sorgt für Transparenz: Für das BVG-Obligatorium wird der vorgeschriebene Umwandlungssatz von 6.8 Prozent angewandt. Für Lohnbestandteile im Überobligatorium legt die Pensionskasse den Umwandlungssatz nach versicherungsmathematischen Grundsätzen fest. Der umhüllende Umwandlungssatz (manchmal auch Mischumwandlungssatz genannt) ist ein einheitlicher Satz für das gesamte Altersguthaben. Er wird auf den obligatorischen und überobligatorischen Teil angewandt, z. B. 5.8 Prozent. Dabei wird sichergestellt, dass die ausbezahlte Rente mindestens den gesetzlichen Leistungen entspricht.
Bettina hat ein Altersguthaben von insgesamt CHF 280’000 angespart. Davon sind CHF 240’000 aus dem BVG-Obligatorium und CHF 40’000 aus ihrem überobligatorischen Lohnanteil. Branko hat die gleichen Beträge bei einer anderen Pensionskasse angespart, seine CHF 40’000 stammen aus freiwilligen Einkäufen in die Pensionskasse.
Beispiel 1: Gesplitteter Umwandlungssatz
Bettinas Pensionskasse wendet auf den überobligatorischen Teil der Pensionskasse einen Umwandlungssatz von 4.6 Prozent an. Für den obligatorischen Teil gilt der gesetzliche Umwandlungssatz von 6.8 Prozent.
| Berechnung mit gesplittetem Satz | |||
|---|---|---|---|
| Guthaben | Umwandlungssatz | Altersrente | |
| BVG-Obligatorium | 240’000 | 6.8 Prozent | 16’320 |
| Überobligatorium | 40’000 | 4.6 Prozent | 1’840 |
| Total | 280’000 | 18’160 |
Beispiel 2: umhüllender Umwandlungssatz
Brankos Pensionskasse wendet einen umhüllenden Umwandlungssatz von 5.8 Prozent an.
| Berechnung mit umhüllendem Satz | |||
|---|---|---|---|
| Guthaben | Umwandlungssatz | Altersrente | |
| Gesamtguthaben | 280’000 | 5.8 Prozent | 16’240 |
Die mit dem umhüllenden Satz berechneten Altersrente liegt leicht unter der garantierten BVG-Mindestleistung. Die Pensionskasse muss Branko daher die höhere Mindestleistung von CHF 16’320 auszahlen.
| Garantierte BVG-Mindestleistung | |||
|---|---|---|---|
| Guthaben | Umwandlungssatz | Altersrente | |
| BVG-Obligatorium | 280’000 | 6.8 Prozent | 16’320 |
Bei einem umhüllenden Umwandlungssatz sollten Sie prüfen, ob sich freiwillige Einkäufe überhaupt auf die ausbezahlte Rente auswirken. Die CHF 40’000 im überobligatorischen Teil von Branko stammen aus freiwilligen Einkäufen. Branko hätte in diesem Fall das Geld besser anders angelegt, z. B. in der 3. Säule. Bei Pax werden allerdings freiwillige Einkäufe immer berücksichtigt. Mehr Informationen dazu finden Sie auf Umwandlungssatz.
Eine weitere wichtige Kennzahl bei Pensionskassen ist der Zinssatz, mit dem das Altersguthaben verzinst wird. Oft wird das Guthaben im überobligatorischen Teil der Pensionskasse besser verzinst, dafür ist der Umwandlungssatz tiefer. Was ist besser? Haben Sie ein noch junges Team, ist eine bessere Verzinsung dank Zinseszinseffekt vermutlich attraktiver. Werden Ihre Kolleginnen und Kollegen in naher Zukunft pensioniert, ist ein höherer Umwandlungssatz vorteilhafter.
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