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Vorsorge ABC

Verlassen der Schweiz

Wenn Sie die Schweiz definitiv verlassen, können Sie Ihr Guthaben aus der Säule 3a nach der Abmeldung grundsätzlich vollständig beziehen – unabhängig vom Zielland. Beim Pensionskassenguthaben (zweite Säule) gilt eine wichtige Einschränkung: Ziehen Sie in ein EU- oder EFTA-Land mit obligatorischer Sozialversicherung, wird der obligatorische Teil nicht ausbezahlt, sondern bleibt auf einem Freizügigkeitskonto bis zum Referenzalter (frühester Bezug fünf Jahre vorher). Der überobligatorische Teil kann hingegen ausbezahlt werden. Verlassen Sie die Schweiz in ein Land ausserhalb von EU/EFTA, kann das gesamte Guthaben bezogen werden. Lassen Sie sich vor dem Wegzug beraten, um steuerliche und vorsorgerechtliche Konsequenzen zu klären.

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