Vorsorge ABC
Die Verjährung bei Lebensversicherungen bedeutet, dass Sie Ihre Ansprüche innerhalb von fünf Jahren geltend machen müssen (Art. 46 Abs. 1 VVG). Wird diese Frist versäumt, kann die Leistung nicht mehr eingefordert werden – auch wenn der Anspruch grundsätzlich bestanden hätte. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Eintritt des versicherten Ereignisses. Es lohnt sich also, im Leistungsfall zeitnah zu handeln und den Versicherer zu kontaktieren.
Beliebte Begriffe aus dem Vorsorge ABC