Vorsorge ABC
Bei einer Scheidung kann ein Vertrag der gebundenen Vorsorge (Säule 3a) ganz oder teilweise an den geschiedenen Ehegatten übertragen werden – auf Grundlage einer Abtretung oder gerichtlichen Zusprechung (Art. 4 Abs. 3 BVV 3). Der Betrag darf ausschliesslich an eine Vorsorgeeinrichtung der zweiten Säule oder an eine Säule-3a-Lösung des geschiedenen Ehegatten überwiesen werden. Eine Barauszahlung ist ausgeschlossen. Dafür benötigen Sie das rechtsgültige Scheidungsurteil, die Angabe der neuen Vorsorgeeinrichtung und deren Bestätigung als anerkannte Einrichtung. So wird sichergestellt, dass das Vorsorgekapital im geschützten Vorsorgekreislauf bleibt.
Beliebte Begriffe aus dem Vorsorge ABC