Vorsorge ABC
Die Lebenspartnerrente in der beruflichen Vorsorge (BV) ist gesetzlich nicht vorgeschrieben – das Gesetz kennt keine Partnerrente für Konkubinatspaare. Vorsorgeeinrichtungen können jedoch freiwillig eine solche Rente in ihrem Reglement vorsehen (Art. 20a BVG). Voraussetzung ist in der Regel, dass Sie mit der versicherten Person in den letzten fünf Jahren bis zum Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt haben – oder dass gemeinsame Kinder bestehen bzw. eine erhebliche finanzielle Unterstützung nachweisbar ist. Wichtig: Melden Sie Ihre Lebenspartnerschaft der Vorsorgeeinrichtung zu Lebzeiten schriftlich, damit ein Rentenanspruch überhaupt entstehen kann.
Beliebte Begriffe aus dem Vorsorge ABC