Vorsorge ABC
Beim Kapitalbezug in der beruflichen Vorsorge (BV) können Sie verlangen, dass ein Teil Ihres Altersguthabens als einmalige Kapitalabfindung statt als Rente ausbezahlt wird. Im Obligatorium beträgt dieser Anteil mindestens ein Viertel Ihres massgebenden Altersguthabens (Art. 37 Abs. 2 BVG). Viele Vorsorgeeinrichtungen erlauben im Überobligatorium sogar einen höheren oder vollständigen Kapitalbezug. Wichtig: Wenn Sie Einkäufe getätigt haben, dürfen die daraus resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform bezogen werden (Art. 79b Abs. 3 BVG). Ein Kapitalbezug muss gut geplant sein, da er die lebenslange Rente reduziert.
Beliebte Begriffe aus dem Vorsorge ABC