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Vorsorge ABC

Begünstigungsordnung BV

Die Begünstigungsordnung in der beruflichen Vorsorge (BV) regelt, wer im Todesfall Leistungen aus der Pensionskasse erhält. Im obligatorischen Bereich ist der Kreis der begünstigten Personen gesetzlich festgelegt: Er umfasst den Ehegatten, den überlebenden eingetragenen Partner, den geschiedenen Ehegatten sowie rentenberechtigte Kinder (Art. 19, 19a, 20 BVG). Weitere Personen sind im Obligatorium nicht vorgesehen. In der überobligatorischen Vorsorge besteht allerdings mehr Spielraum: Hier können Vorsorgeeinrichtungen in ihren Reglementen zusätzliche Personen begünstigen – zum Beispiel Konkubinatspartner (Art. 20a BVG).

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Versicherungen haben ihre eigene Sprache. Manche Fachbegriffe lassen sich nicht vermeiden – aber sie lassen sich erklären. In unserem Vorsorge-ABC finden Sie die wichtigsten Begriffe.

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