Stimm- und Dividendenrechte Sämtliche 180'000 Namenaktien à CHF 100 verfügen über die gleichen Stimm- und Dividendenrechte und sind berechtigt zur Abgabe einer Stimme. Es bestehen keine Stimmrechtsbeschränkungen.
Generalversammlung Es bestehen keine statutarischen Regeln, welche eine Einschränkung der Teilnahme an der Generalversammlung vorsehen. Die Einberufung der Generalversammlung, die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstandes sowie die statutarischen Quoren für Abstimmungen entsprechen den Bestimmungen im OR. Gesuche für Eintragungen im Aktienbuch müssen 10 Tage vor der Generalversammlung bei der Gesellschaft vorliegen, ansonsten die Teilnahme an der Generalversammlung mangels Eintrag nicht gewährt wird.
Eintrag im Aktienbuch Eintragungen von Aktionären im Aktienbuch werden nur vorgenommen für Aktien, welche im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erworben wurden. Ebenfalls kann der Verwaltungsrat die Eintragung im Aktienbuch verweigern, wenn die Anerkennung die PAX-Anlage AG hindern könnte, die geforderten Nachweise über die Zusammensetzung des Aktionärskreis bezüglich Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland zu erbringen.
Angebotspflicht Ein Erwerber von Aktien der PAX-Anlage AG ist nicht zu einem öffentlichen Kaufangebot nach den Artikeln 32 und 52 des Bundesgesetzes über Börsen und den Effektenhandel verpflichtet (opting out).
Kontrollwechselklauseln Es gibt weder vertragliche oder statutarische Bestimmungen bezüglich Abgangsentschädigungen oder langfristige vertragliche Bindungen für Verwaltungsräte oder Mitarbeiter der PAX-Anlage AG.
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